TV Kaufdorf
Bewegung im Dorf

Vorstand

Edi Spring, Präsident

Stephanie Ackermann, Kassierin

Isabel von Allmen, Sekretärin

Thorsten Hau, J+S-Coach

 

Statuten

Turnverein Kaufdorf

 

Präambel

Der Einfachheit halber wird im Text die männliche Form verwendet, damit gemeint sind sinngemäss auch die Frauen.

Art. 1    Name, Zweck, Sitz

Der Turnverein Kaufdorf (TVK) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Rechtsdomizil ist die Gemeinde Kaufdorf.

Art. 2    Zweck

Der TVK ermöglicht allen Sportfreunden

–          eine organisierte Ausübung verschiedener Sportarten und Spiele

–          die Pflege guter Kameradschaft und der Geselligkeit und legt Wert auf die Verbreitung eines fairen Sportgedankens.

Art. 3    Zugehörigkeit zu Verbänden

Der TVK ist mit einzelnen Gruppen Mitglied des Turnverbandes Bern Mittelland (TBM) und damit Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV), deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt. Der TVK kann sich anderen Organisationen anschliessen, wenn dies der Erreichung seiner Zwecke förderlich ist.

Art. 4    Mitgliederkategorien

Der TVK setzt sich zusammen aus:

a)  Aktivmitgliedern                                             d)  Jugendlichen Mitgliedern

b)  Freimitgliedern                                               e)  Passivmitgliedern

c)  Ehrenmitgliedern

Art. 5    Aktivmitglieder

Als Aktivmitglied kann jede volljährige Person aufgenommen werden.

Art. 6    Frei– und Ehrenmitglieder

Freimitglieder sind Leiter und Vorstandsmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TVK besonders verdient gemacht haben.

Frei- und Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte eines Vereinsmitgliedes, sie bezahlen jedoch keine Mitgliederbeiträge.

Art. 7    Jugendliche Mitglieder

Als jugendliche Mitglieder können alle bis zum 18. Altersjahr aufgenommen werden. Die Aufnahmegesuche müssen von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

Minderjährige haben kein Stimmrecht und sind nicht in die Vereinsorgane wählbar.

Art. 8    Passivmitglieder

Als Passivmitglied kann jede natürliche und juristische Person dem Verein beitreten. Passivmitglieder können an der Hauptversammlung (HV) teilnehmen, geniessen jedoch kein Stimmrecht.

Art. 9     Pflichten

Die Mitgliedschaft beinhaltet folgende Pflichten:

–  die Interessen des Vereins zu wahren, die statutarischen Vorschriften einzuhalten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und das Ansehen des Vereins zu wahren,

–  die Turnstunden und Anlässe nach Möglichkeit regelmässig und pünktlich zu besuchen,

–  die von der HV festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen,

–  sich als Aktiv- oder Jugendmitglied genügend versichern zu lassen.

 Art. 10 Versicherung

Aktiv- und Jugendmitglieder nehmen auf eigenes Risiko und eigene Gefahr an sportlichen Veranstaltungen des Vereins teil. Mitglieder, deren Gruppen dem TBM und damit dem STV angeschlossen sind, sind automatisch bei der Sportversicherungskasse des STV versichert. Die übrigen Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich.

Art. 11  Stimmrecht

Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist stimmberechtigt und in die Vereinsorgane wählbar.

Art. 12  Ein-, Aus- und Übertritt

Der Eintritt in den TVK steht jeder Person frei. Ein-, Aus- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Der Übertritt von der Passiv- zur Aktivmitgliedschaft ist jederzeit möglich, der Übertritt von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft dagegen ordentlicherweise nur auf das Ende des Geschäftsjahres. Liegen wichtige Gründe vor, kann der Vorstand einen Übertritt vorzeitig gestatten.

Der Austritt ist auf Ende des Geschäftsjahres möglich.

Art. 13  Ausschluss

Mitglieder, die

–  ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen,

–  die Statuten und Reglemente des TVK oder der Verbände, denen der TVK angeschlossen ist, vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen,

–  sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen,

können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der HV aus dem TVK ausgeschlossen werden.

Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 14  Organe des TVK

a)     Hauptversammlung

b)    Vorstand

c)     Revisionsstelle

d)    Spezialkommissionen

Art. 15  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16  Hauptversammlung (HV)

Die ordentliche HV findet im 1. Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand beruft die HV schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktanden ein. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung der einzelnen Mitglieder.

Art. 17  Befugnisse der HV

– Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

– Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

– Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichtes

– Festsetzung der Mitgliederbeiträge in Höhe und Periodizität

– Festlegung des Tätigkeitsprogrammes

– Genehmigung des Budgets und Vorstandskredits

– Wahlen:

a) Vorstand

b) Revisoren

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Ausschluss von Mitgliedern

– Beschlussfassung über Teil- und Totalrevision der Statuten

– Erlass, Aufhebung und Änderung von Reglementen

– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

– Beschlussfassung über die Auflösung oder die Fusion des Vereins

 

Art. 18  Ausserordentliche HV

Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn Geschäfte, die normalerweise der ordentlichen HV vorbehalten sind, während des Geschäftsjahres dringend behandelt werden müssen. Die Einberufung erfolgt gemäss Beschluss des Vorstands oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Aktiv- Frei- und Ehrenmitglieder ein entsprechendes schriftliches Begehren stellen. Die Einladung hat in gleicher Weise wie für die ordentliche HV zu erfolgen, sofern die Dringlichkeit nicht eine kürzere Frist verlangt.

Art. 19  Anträge

Das Antragsrecht besitzen alle Teilnehmenden der HV, ausser die Gäste. Anträge für die ordentliche oder ausserordentliche HV müssen mindestens 10 Tage vor derselben dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Art. 20  Beschlüsse

Für Beschlüsse gilt, wo nichts anderes vorgesehen, das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Ausnahmen vgl. Art. 31 und Art. 32). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen geschehen offen. Nicht anwesende Mitglieder dürfen nicht ohne ihre vorherige Zusage gewählt werden.

Art. 21  Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der HV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Art. 22  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, der den Vorsitz führt, und mindestens 2 bis höchstens 6 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die HV gewählt wird, konsti­tuiert sich selbst.

Ferner können die Leiter zu den Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.

Art. 23  Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der HV oder einem anderen Organ zustehen. Ihm stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:

– Einberufung und Vorbereitung der HV sowie Antragstellung in sämtlichen in die Kompetenz der HV fallenden Sachgeschäfte, einschliesslich Jahresbericht und Jahresrechnung

– Ausführung der Beschlüsse der HV

– Einsatz der verfügbaren finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets

– Erlass von Pflichtenheften für Vorstandsmitglieder, Leiter und andere Funktionäre

– Behandlung von Anträgen und Anregungen der Mitglieder

– Ernennung, Einsatz und Abberufung von Ausschüssen und Spezialkommissionen

– Leitung des Vereins und Vertretung nach aussen

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Befolgung der Statuten. Dringende Geschäfte können durch den Präsidenten erledigt werden. Er informiert über seine getroffenen Entscheide an der nächsten Vorstandssitzung und unterbreitet sie, sofern notwendig, der HV zur nachträglichen Genehmigung.

Der Präsident führt gemeinsam mit dem Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 24  Ausschüsse und Spezialkommissionen

Für besondere Projekte und Anlässe kann der Vorstand Ausschüsse oder Spezialkommissionen einsetzen. Diese konstituieren sich selbst und sind gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

Art. 25  Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder mit dem Kassier in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert sein dürfen. Die Rechnungsrevisoren haben jederzeit das Recht, Kasse und Inventar einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Bei allfälligen Missständen informieren sie unverzüglich den Vorstand. Sie prüfen den Rechnungsabschluss und erstatten der HV darüber Bericht.

Die Revisoren werden von der HV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Art. 26  Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Kursgeldern
  • Erträgen aus Anlässen und Veranstaltungen
  • Vergabungen und Zuwendungen
  • Vermögenserträgen

Dem Vorstand obliegt das Inkasso sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Art. 27  Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind ein Entgelt für die aus der Mitgliedschaft entstehenden Rechte. Sie sind auch dann zu entrichten, wenn von diesen Rechten nicht Gebrauch gemacht wird. Der Mitgliedschaftsbeitrag je Aktivmitglied darf Fr. 150.– pro Jahr, derjenige pro jugendliches Mitglied Fr. 150.– pro Jahr und derjenige pro Passivmitglied Fr. 100.– pro Jahr nicht übersteigen.

Die Mitgliederbeiträge aller Mitglieder werden jährlich durch die HV festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Beiträge zu ermässigen oder zu erlassen.

Frei- und Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedschaftsbeitrag zu entrichten.

Aktiv-, Passiv- und jugendliche Mitglieder bezahlen ihren Beitrag jährlich. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitritt, wobei bei einem Eintritt im vierten Quartal (Jugendliche bereits ab dem dritten Quartal) kein Beitrag mehr zu entrichten ist.

Art. 28  Vorstandskredit

Der Vorstand hat einen jährlichen Kredit zur freien Verfügung, der von der HV festgesetzt wird. Höhere Ausgaben müssen von der HV genehmigt werden.

Art. 29  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder bleibt auf die Höhe ihrer Mitgliederbeiträge beschränkt. Ebenso haftet der Verein nicht für die Verbindlichkeiten eines übergeordneten Verbandes.

Art. 30  Beschädigungen

Für mutwillige oder fahrlässige Beschädigungen von Anlagen, Einrichtungen oder Material haften die den Schaden verursachenden Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter.

Art. 31  Statutenrevision

Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann durch die HV mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 32  Auflösung

Die Auflösung des TVK kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen HV mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung entscheidet die ausserordentliche HV über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

Art. 33  Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 18. März 2004 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten.

Änderung Art. 27, Absatz 1: genehmigt an der Hauptversammlung vom 23. März 2011.

Turnverein Kaufdorf

Kaufdorf, 23.03.2011

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